Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, sollten Sie dies niemals einfach so hinnehmen, sondern Ihre Ansprüche von einem arbeitsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Deutschland hat eine durchaus ansehnliche rechtliche Tradition, wenn es um den Schutz von Arbeitnehmern geht. Schon seit 1951 ist das Kündigungsschutzgesetz in Kraft. Dieses regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer entlassen werden darf und soll verhindern, dass Kündigungen beispielsweise „nach Gutdünken“ ausgesprochen werden, sondern dass es echte Gründe für eine Kündigung gibt.

Durch den im Kündigungsschutzgesetz enthaltenen individuellen Kündigungsschutz kann der Arbeitgeber einen Mitarbeiter nur dann wirksam kündigen, wenn einen der drei gesetzlich verankerten Kündigungsgründe (verhaltensbedingt, betriebsbedingt oder personenbedingt) vorliegt und dies bei einer Kündigungsschutzklage dem Gericht gegenüber nachweist. Der individuelle Kündigungsschutz richtet sich vor allem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, möglichen Unterhaltspflichten und dem Alter des Arbeitnehmers. Auch eine Schwerbehinderung steigert den Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann diesen gesetzlichen Kündigungsschutz nicht einfach umgehen.

Einer verhaltensbedingten Kündigung muss ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu Grunde liegen, durch das dieser – in der Regel schuldhaft – seine Vertragspflicht verletzt. Dazu gehören beispielsweise Spesenbetrug, ständiges Zuspätkommen, Blau machen oder Diebstahl. Wichtig: Der Arbeitgeber muss vor einer solchen verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung wegen des gleichen Fehlverhaltens ausgesprochen haben und prüfen, ob eine weitere störungsfreie Zusammenarbeit unter bestimmten Umständen nicht möglich ist.

Davon ist die personenbedingte Kündigung abzugrenzen. Sie hat nur damit zu tun, ob jemand in der Lage ist, seinen Arbeitsvertrag dauerhaft vollständig zu erfüllen, etwa im Rahmen einer schweren Erkrankung. Eine betriebsbedingte Kündigung wiederum kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitsplatz des Mitarbeiters weggefallen ist, sei es, weil Aufträge fehlen oder weil intern andere Strukturen eingeführt wurden.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, sollten Sie dies niemals einfach so hinnehmen, sondern Ihre Ansprüche von einem arbeitsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Denn häufig liegen Fehler bei der Kündigung vor, sodass Ihnen eine finanzielle Kompensation durch Ihren Arbeitgeber zusteht. In der Regel beträgt die Abfindung zwischen einem Viertel und einem ganzen Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Darauf sollten Sie nicht verzichten.

Ich unterstütze Sie aufgrund meines Tätigkeitsschwerpunkts im Arbeitsrecht bei der Prüfung Ihrer Kündigung und etwaigen Ansprüchen gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Ebenso begleite ich Sie bei Gesprächen und Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber und vertrete Sie auch vor dem Arbeitsgericht sowie in zweiter Instanz vor dem Landgericht und gegebenenfalls vor dem Bundesarbeitsgericht.

Von: Rechtsanwalt Stefan Krings, Fachanwalt im Kreis Aachen (www.fachanwalt-kreis-aachen.de)