Arbeitnehmern das Recht zu, ihren Arbeitsvertrag vor der Unterschrift von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen und gegebenenfalls zu optimieren. Denn der Gesetzgeber hat klare Regeln zu vielen Punkten aufgestellt.

Im Mittelpunkt einer jeden Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht der Arbeitsvertrag. Dieser regelt die gegenseitigen Vertragspflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers und kann inhaltlich von den Vertragsparteien prinzipiell frei gestaltet werden.

Häufig entwerfen Arbeitgeber die Arbeitsverträge und legen diese dann bei der Einstellung zur Unterschrift vor. Dabei verlassen sich Arbeitnehmer dann häufig auf die korrekte Gestaltung des Arbeitsvertrags. Aber natürlich steht auch Ihnen das Recht zu, Ihren Arbeitsvertrag vor der Unterschrift von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um mögliche unvorteilhafte Gestaltungen zu umgehen und das optimale Ergebnis in der Vertragsgestaltung zu erhalten. Ebenso können Sie dadurch ausschließen, dass gesetzliche Vorschriften zum Schutz des Arbeitnehmers (auch unbeabsichtigt beziehungsweise aus Unachtsamkeit) umgangen werden. Kurzum bedeutet das: In Arbeitsverträgen kann viel geregelt werden. Jedoch ist nicht jede Regelung wirksam.

Ich kann Sie davor schützen, einen unvorteilhaften beziehungsweise nicht rechtssicheren Arbeitsvertrag zu unterzeichnen und helfen Ihnen dabei, Ihr Recht durchzusetzen. Durch meinen Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht kenne ich alle Fallstricke und Tricks.

Ein Beispiel: Arbeitsverträge werden vom Arbeitgeber oft identisch für mehrere Arbeitnehmer verwendet. Dann allerdings gelten sie als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und sind als solche nach strengen Maßstäben zu überprüfen. Dabei sind indes zahlreiche Urteile des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte zu berücksichtigen sind, die der arbeitsrechtlich erfahrene Rechtsanwalt kennt. Der Hintergrund: Diese Massen-Arbeitsverträge enthalten oftmals fehlerhafte Klauseln, etwa eine Vertragsstrafe für den Fall der vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe eines halben Jahresgehaltes. Auch eine Vereinbarung, wonach mit dem Gehalt sämtliche Überstunden abgegolten sind, ist im Regelfall unwirksam. Daher kann der Arbeitnehmer trotz einer entgegenstehenden Regelung im Arbeitsvertrag die Bezahlung der Überstunden verlangen – sofern er denn weiß, dass ihm diese dennoch zustehen.

Ein weiterer Punkt: Wenn bestimmte Einzelheiten im Arbeitsvertrag nicht geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gilt zum Beispiel bei den Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und kann zwischen einem Monat zum Ende eines Kalendermonats bis zu sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats (bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit) betragen. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Im Arbeitsvertrag darf der Arbeitgeber seine eigene Kündigungsfrist darüber hinaus verlängern, aber nicht kürzen. Werden keine Regelungen getroffen, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Von: Rechtsanwalt Stefan Krings, Fachanwalt im Kreis Aachen (www.fachanwalt-kreis-aachen.de)