Baesweiler – Gerichte müssen vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitungen lückenlos nachweisen, um höhere Strafen durchzusetzen, hat das Oberlandesgericht Bamberg geurteilt.

Wer wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird, der versucht in der Regel natürlich, die Strafe so gering wie möglich ausfallen zu lassen. Gerade der Vorsatz spielt dabei immer wieder eine Rolle: Wer vorsätzlich die Geschwindigkeit überschreitet, wird auch härter bestraft.

Jetzt hat das Oberlandesgericht Bamberg einem allzu flotten Fahrer dahingehend Recht gegeben, dass seine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Vorsatz gewertet werden kann. Und das, obwohl die Beschilderung mit der Geschwindigkeitsbegrenzung vor der Messstelle auf beiden Seiten der Fahrbahn angebracht war, jeweils vier Mal.

Was war passiert? Ein Sportwagenfahrer war mit 167 Km/h anstatt der erlaubten 120 Km/h geblitzt und vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 440 Euro plus einem Monat Fahrverbot wegen der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Das ist mehr, als der aktuelle Bußgeldkatalog vorsieht; bei einer Überschreitung von in diesem Falle 47 Km/h sind üblicherweise 160 Euro fällig. Das Gericht erhöhte das Bußgeld aber: Dem Fahrer sei Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vorzuwerfen. Vorsätzlich handelt eine Person dann, wenn sie weiß, dass sie einen Verstoß begeht und willentlich handelt.

Der Mann hatte erklärt, er habe die Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gesehen. Das Gericht sah dies aber als Schutzbehauptung an und war davon überzeugt, dass er von der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit wusste und den Verstoß billigend in Kauf nahm. Daraufhin legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und der Fall wurde erneut verhandelt, diesmal eben vor dem Oberlandesgericht Bamberg.

Und das OLG Bamberg sah tatsächlich keine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn setzt die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes die Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung und die Kenntnis ihrer Überschreitung voraus. Zwar sei die Annahme des Vorsatzes bei diesem erheblichen Geschwindigkeitsverstoß naheliegend, aber das Gericht müsse beweisen, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen hat oder aber den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Das sei nicht erwiesen, weshalb das OLB Bamberg die Geldstrafe auf 320 Euro reduzierte, es aber beim Fahrverbot von einem Monat beließ. Das Amtsgericht sei zurecht von einem groben Pflichtverstoß ausgegangen.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht befasse ich mich regelmäßig mit Verkehrsverstößen und Ordnungswidrigkeiten und vertrete meine Mandanten vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland. Ich unterstütze Sie dabei, die Folgen von Verkehrsverstößen so niedrig wie möglich zu halten.

Von: Rechtsanwalt Stefan Krings, Fachanwalt im Kreis Aachen