Baesweiler/Alsdorf – Kunden, die ein Gebrauchtfahrzeug mit Mängeln erwerben, sollten sich vom Händler nicht mit dem Hinweis, er habe nur im Auftrag gehandelt, abspeisen lassen.
Wenn man von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen kauft, kann die sogenannte „Gewährleistungshaftung“ für Mängel vertraglich ausgeschlossen werden. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen nicht. Dann haftet der gewerbliche Verkäufer für Schäden am Fahrzeug. in bestimmten Fällen ist aber nicht klar, wer tatsächlich der Verkäufer ist.
In einem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall hatte ein Mann von einem Autohaus ein Fahrzeug für 15.000 Euro gekauft. Dieses hatte er in einer Online-Anzeige gefunden. Im Kleingedruckten der Anzeige fand aber sich der Hinweis, das Fahrzeug werde „im Kundenauftrag angeboten“. Der Kläger, der nicht perfekt Deutsch sprach, vereinbarte bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Händler, dass der Auspuff und die Dichtungen noch repariert werden sollten. Dies übernahm der Händler. „Eine Woche später kam es zur Vertragsunterzeichnung beim Händler. Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart“, berichtet das Oberlandesgericht Oldenburg.
Kurze Zeit später trat ein Motorschaden auf, den der Kläger zunächst für 2700 Euro reparieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf. Jetzt verlangte der Kläger vom Händler die Reparaturkosten von 2700 Euro sowie eine neue Reparatur, was der Händler mir Verweis darauf, dass er gar nicht Vertragspartei sei, sondern eine Privatperson, ablehnte. Deshalb habe auch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden können. Das Landgericht Osnabrück gab der Händler Recht und wies die Klage ab. Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg jedoch hatte der Kläger Erfolg – der Händler musste die Mängel beheben und die Kosten übernehmen.
Hinweis auf Kundenauftrag im Kleingedruckten nicht ausreichend
Dazu schreibt das Oberlandesgericht Oldenburg: „Der Senat wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss. Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein.“ Daher reiche der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten nicht. Die Vertretung eines anderen in dessen Namen müsse für den Kunden deutlich sein.
Das bedeutet: Kunden, die ein Gebrauchtfahrzeug mit Mängeln erwerben, sollten sich vom Händler nicht mit dem Hinweis, er habe nur im Auftrag gehandelt, abspeisen lassen. Der Rechtsanwalt kann prüfen, ob Verkaufsanzeige, Angebot und Kaufvertrag tatsächlich so gestaltet sind, dass eine Gewährleistungshaftung durch den Händler ausgeschlossen ist. Ist das nicht der Fall, stehe ich Ihnen als Experte für Vertragsrecht jederzeit zur Verfügung und setze Ihre Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich durch.
Von: Rechtsanwalt Stefan Krings, Fachanwalt im Kreis Aachen