Baesweiler – Die fristlose Kündigung wird von Unternehmen recht großzügig eingesetzt. Dabei ist dies in den meisten Fällen gar nicht haltbar. Ich unterstütze Sie aufgrund meines Tätigkeitsschwerpunkts im Arbeitsrecht dabei, für Sie eine verträgliche Lösung herzustellen.
Immer wieder hört man, dass Arbeitgeber einen Mitarbeiter fristlos entlassen. Dieses Instrument wird von Unternehmen recht großzügig eingesetzt. Dabei ist dies in den meisten Fällen gar nicht haltbar. Das gilt: Arbeitnehmer sollten eine fristlose Kündigung nicht einfach so hinnehmen, sondern sich anwaltlich beraten lassen, ob das Vorgehen des Unternehmens überhaupt rechtens ist. Denn für eine fristlose Kündigung bedarf es komplexer Anforderungen.
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist beispielweise ein erheblicher Vertrauensbruch, der eine weitere Zusammenarbeit gar nicht oder nur unter extrem erschwerten Bedingungen möglich macht. Bei schwerwiegenden Vorwürfen ist eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung möglich. Diese Abmahnung muss schriftlich erfolgen und Hinweis-, Rüge-, Warn-, Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktionen enthalten. Nur dann entfaltet sie überhaupt eine arbeitsrechtliche Wirkung – und nur in den allerwenigsten Fällen kann diese Abmahnung entfallen.
Die Abmahnung muss sehr konkret auf den jeweiligen Fall bezogen sein und dabei der Zeitpunkt oder -rahmen und die betreffende Verfehlung miteinbeziehen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter hinreichend über die möglichen Konsequenzen des Fehlverhaltens aufklären. Und die Praxis zeigt, dass viele Abmahnungen ungültig sind. Das kann schon aufgrund eines Formfehlers der Fall sein, zum Beispiel eine fehlende Auflistung, gegen welche Punkte seines Arbeitsvertrags beziehungsweise mündliche Absprachen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses er verstoßen hat. Wird dies vergessen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit einer Abmahnung in dem konkreten Falle versäumt.
Übrigens: Eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer zweiwöchigen Erklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen werden. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsgrund bekannt ist.
In zweifelhaften Fällen kann ich für Sie aufgrund meines Tätigkeitsschwerpunkts im Arbeitsrecht ein arbeitsrechtlich versierter Rechtsanwalt eine verträgliche Lösung herstellen, zwischen den Parteien vermitteln und die Ihre Interessen als gekündigter Arbeitnehmer gerichtlich vor dem Arbeitsgericht, in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht sowie gegebenenfalls vor dem Bundesarbeitsgericht und außergerichtlich durchsetzen. In vielen Fällen steht Betroffenen eine finanzielle Kompensation durch den Arbeitgeber zu. In der Regel beträgt die Abfindung zwischen einem Viertel und einem ganzen Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Darauf sollten Sie als Arbeitnehmer nicht verzichten.
Von: Rechtsanwalt Stefan Krings, Fachanwalt im Kreis Aachen