Der Anspruch auf Ersatz der Kosten im Rahmen eines Haushaltsführungsschadens besteht in dem Umfang, wie der Haushalt nicht geführt werden kann. Ihr Fachanwalt im Kreis Aachen setzt diese Ansprüche vor Gericht durch.
Bei fast jedem Personenschaden entsteht immer auch ein Haushaltsschaden. Das ist der Schaden, der einer Person entsteht, weil sie ihren Haushalt oder den der ganzen Familie nur noch teilweise oder gar nicht mehr führen kann, also die Hausarbeit nicht mehr erledigen kann. Das Prinzip des Haushaltsführungsschadens ist an alle gerichtet, die einen unverschuldeten Personenschaden erlitten haben und neben Schmerzensgeld noch weitere Ansprüche geltend machen wollen. Das gilt auch, wenn der Geschädigte durch die Verletzungen stirbt. Oftmals ist der Haushaltsführungsschaden eine Folge einer Körperverletzung oder eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Singles haben ebenso einen solchen Anspruch wie Kinder, die im Haushalt mithelfen.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Haushaltsführungsschadens besteht in dem Umfang, wie der Haushalt nicht geführt werden kann. Dieser Anspruch umfasst alle Kosten, die notwendig sind, um den Haushalt durch Dritte führen zu lassen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Verletzte den Haushalt trotz der Einschränkungen dennoch führt. In diesem Falle, wie auch in dem Falle, dass der Haushalt durch Dritte unentgeltlich geführt wird, besteht ein Anspruch in Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn eine Person für die Haushaltsführung hätte bezahlt werden müssen.
Das bedeutet konkret: Wenn für den Geschädigten nach einem solchen Schaden eine Haushaltshilfe eingestellt wird, sind dabei alle tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Das bezieht sich auf den Bruttolohn und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Wird die Haushaltshilfe nur für bestimmte Tätigkeiten eingestellt und fallen darüber hinaus noch andere unerledigte Arbeiten der verletzten Person an, kann dafür auch ein fiktiver Schaden geltend gemacht werden. Ein fiktiver Schaden entsteht auch, wenn ein Angehöriger oder Freund den Haushalt übernimmt. Aber: Nur die verletzte Person kann den Schaden geltend machen.
Ich berechne für Betroffene beziehungsweise die Hinterbliebenen den Anspruch auf einen Haushaltsführungsschaden nach den gängigen und anerkannten Methoden, die auch gerichtlich durchsetzbar sind. Ebenso begleite ich meine Mandanten auch dabei, vor Gericht ausführlich und so detailliert wie möglich alle Haushaltstätigkeiten und die Einschränkungen darzulegen. Dies sollte durch einen Zeugen bestätigt werden.
Von Rechtsanwalt Stefan Krings, Fachanwalt im Kreis Aachen