Baesweiler/Alsdorf – Stürzt ein Radfahrer nach einem Ausweichmanöver mit einem Auto, kann dies zu Schadenersatzforderung gegen den Autofahrer führen. Stichwort ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs.
Ein Unfall mit Personenschaden ist für Autofahrer wohl die schlimmste Vorstellung überhaupt. Aber das kann leichter passieren, als man denkt – gerade auch dann, wenn Fahrradfahrer an dem Unfall beteiligt sind.
Was war passiert? Auf einem etwa zwei Meter breiten befestigten Feldweg kamen sich ein Auto und ein Fahrradfahrer entgegen. Der Radler wich dem Auto auf den unbefestigten und matschigen Seitenstreifen aus. Beide passierten sich ohne Berührung. Als aber der Radler wieder auf den Weg auffahren wollte, stürzte er. Mehrfache Verletzungen waren die Folge.
Daraufhin klagte der Radfahrer vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Autofahrerin, die zum Ausgleich von 50 Prozent des entstandenen Schadens verurteilt wurde. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Obwohl es sich um einen „berührungslosen Unfall“ handele, sei der Sturz der Beklagten zuzurechnen und beim Betrieb des von der Beklagten gesteuerten Fahrzeugs entstanden.
Schadensereignis in dieser Weise mitgeprägt
Warum das so ist? Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ nach § 7 Abs. 1 StVG sei dem Schutzzweck entsprechend weit auszulegen, heißt es beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Erfasst würden alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genüge, dass sich eine vom Auto ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und das Schadensereignis in dieser Weise mitgeprägt worden sei. Daher sei der Sturz noch der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen. Der Ausweichvorgang sei durch die Fahrweise der Beklagten veranlasst worden. „Letztlich liegt ein insgesamt missglücktes Ausweichmanöver vor, das nach Auffassung des Senats der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen ist“, fasst das OLG zusammen.
Aus diesem Grund hat das Gericht die Haftungsverteilung auf beide Parteien bestätigt. Der Betriebsgefahr der Autofahrerin stehe eine Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger gegenüber. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sein Fahrrad anzuhalten und die Beklagte passieren zu lassen. Jedenfalls habe er beim Wiederauffahren auf den Radweg unter anderem unter Berücksichtigung der matschigen Verhältnisse nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen, argumentiert das Gericht.
In solchen Fällen ist es wichtig, dass sich Betroffene nicht einfach auf Haftungsforderungen oder -ablehnungen einlassen. Es ist genau zu prüfen, welche Ansprüche entstehen oder ausgeschlossen werden können. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht kann ich dies detailliert analysieren und außergerichtlich und gerichtlich vertreten, um eine Lösung für den Betroffenen herzustellen. Meine Aufgabe ist es, potenzielle Schadenersatzforderungen zu berechnen und gegenüber Gerichten und Versicherungen zur Haftungsdurchsetzung oder Haftungsvermeidung zu argumentieren.
Von: Rechtsanwalt Stefan Krings, Fachanwalt im Kreis Aachen