Baesweiler – Immer wieder kommt es bei der Gewährung von Urlaub zu Schwierigkeiten. Dabei gibt es bestimmte gesetzliche Regelungen, an die sich ein Arbeitgeber halten muss, etwa zum Anspruch auf mindestens zwei Wochen Urlaub am Stück.
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer – so lautet der vollständige Titel des eher bekannten Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) in Deutschland. Es dient der Regelung des Erholungsurlaubs und definiert den Rahmen, in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren hat. Dieser bezahlte Urlaub steht laut dem Bundesurlaubsgesetz allen Arbeitern, Angestellten und arbeitnehmerähnlichen Personen (also solche, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wie Arbeitnehmer zu betrachten sind) zu. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 20 Werktage (bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 24 Tage), wobei viele Tarifverträge und Einzelarbeitsverträge oft für Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen. In vielen Tarifverträgen beträgt der Jahresurlaub 30 Arbeitstage.
Das klingt erst einmal alles sehr arbeitnehmerfreundlich. Aber immer wieder kommt es bei der Gewährung von Urlaub zu Schwierigkeiten. Ein Dauerthema ist die Länge. Viele Arbeitnehmer meinen, der Arbeitgeber könnte über die Länge des Urlaubs bestimmen. Das stimmt aber nur zum Teil. Denn: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei Wochen (zehn beziehungsweise zwölf Werktage) Urlaub am Stück, wie es im Bundesurlaubsgesetz in Paragraf 7, Absatz 2 deutlich geregelt ist: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“ Dementsprechend kann der Arbeitgeber auch nicht ohne Angabe von wichtigen Gründen einen Urlaubsantrag ablehnen.
Zugleich hat der Arbeitnehmer aber auch bestimmte Pflichten im Umgang mit seinem Urlaubsanspruch zu erfüllen. Laut Bundesurlaubsgesetz verfällt der Anspruch grundsätzlich am Jahresende oder allerspätestens am 31. März des Folgejahres. Daher sollten Arbeitnehmer ihren Urlaub am besten immer im Kalenderjahr verbrauchen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass der Urlaub nicht automatisch verfällt, sondern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierauf hinweisen muss. Und der Hinweis kann nur so lange wirksam erfolgen, wie es dem Arbeitnehmer möglich ist, den Urlaub auch zu nehmen.
Dem vorausgegangen war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Die Richter wollten sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer ihren Mindesturlaub auch tatsächlich wahrnehmen können. Dennoch ist es wichtig, dass Arbeitnehmer die arbeitsvertraglichen Regelungen zum Verbrauch ihrer Urlaubstage kennen und entsprechend davon Gebrauch machen. Schließlich ist Urlaub für die Gesundheit wichtig, deshalb sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Interesse seine freie Zeit im Urlaubsjahr auch wirklich nutzen.
Bei Fragen zum Thema Urlaubsanspruch stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.
Von: Rechtsanwalt Stefan Krings, Fachanwalt im Kreis Aachen